Eine fixe Zahl an entschuldigten Fehlstunden gibt es in Österreich bundesweit nicht. Entscheidend ist, ob eine Abwesenheit gerechtfertigt ist, ob sie rechtzeitig gemeldet wurde und ob die Schule trotz vieler Fehlzeiten noch eine sichere Beurteilung treffen kann.
Genau deshalb sollte man nicht nur auf die Zahl der Stunden schauen, sondern vor allem auf die Rechtsgrundlagen, die Art der Schule und die richtige Entschuldigung.
| Frage | Kurzantwort |
|---|---|
| Gibt es ein fixes Stundenlimit? | Nein. Es gibt keine allgemeine österreichweite Obergrenze für entschuldigte Fehlstunden pro Jahr. |
| Was ist rechtlich entscheidend? | Ob das Fernbleiben gerechtfertigt ist, korrekt gemeldet wurde und die Schule noch sicher beurteilen kann. |
| Was bedeutet „entschuldigte Fehlstunde“? | Umgangssprachlich ist damit eine gerechtfertigte Abwesenheit gemeint. |
| Kann man sich selbst entschuldigen? | Ab 18 grundsätzlich ja. Vorher meist nur über die Erziehungsberechtigten; ab der 9. Schulstufe wird es in der Praxis oft mit Elternkenntnis akzeptiert. |
| Wann wird es heikel? | Bei unentschuldigtem Fernbleiben, bei fehlender Meldung oder wenn wegen vieler Fehlzeiten keine sichere Beurteilung mehr möglich ist. |
Die Rechtslage in Österreich – Übersiht
In Österreich dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre. Für schulpflichtige Kinder gelten vor allem die Regeln des Schulpflichtgesetzes. Für viele andere Schularten, etwa mittlere und höhere Schulen, ist vor allem das Schulunterrichtsgesetz maßgeblich. Dazu kommt die Schulordnung, nach der Verspätungen, vorzeitiges Verlassen und das Fernbleiben von der Schule im Klassenbuch vermerkt werden und auch der Rechtfertigungsgrund eingetragen werden soll.
Was bedeutet „entschuldigte Fehlstunde“ überhaupt?
Der Ausdruck „entschuldigte Fehlstunde“ ist vor allem ein Begriff aus dem Schulalltag. Im Gesetz steht eher, dass ein Fernbleiben nur bei gerechtfertigter Verhinderung zulässig ist oder dass eine Erlaubnis zum Fernbleiben vorliegt. Eine entschuldigte Fehlstunde ist daher eine Stunde, in der ein Kind oder ein Jugendlicher zwar nicht im Unterricht war, die Abwesenheit aber rechtlich oder schulisch anerkannt wurde.
Wichtig ist dabei: Nicht jede Abwesenheit ist automatisch entschuldigt. Erst wenn der Grund zulässig ist und die Schule korrekt informiert wurde, wird aus einer Fehlstunde eine gerechtfertigte Abwesenheit.
Gibt es eine feste Grenze für entschuldigte Fehlstunden?
Nein. Es gibt in Österreich keine allgemeine Bundesregel, nach der man zum Beispiel nur 20, 30 oder 50 entschuldigte Stunden pro Jahr haben darf. Solche Zahlen kursieren oft online, sind aber nicht die eigentliche gesetzliche Grundregel.
Was stattdessen gilt:
- Eine gerechtfertigte Abwesenheit ist grundsätzlich zulässig.
- Eine ungerechtfertigte Abwesenheit kann rechtliche Folgen haben.
- Sehr viele Fehlzeiten können auch dann Probleme machen, wenn sie entschuldigt sind, weil die Lehrkraft am Ende vielleicht keine sichere Jahresbeurteilung mehr treffen kann.
Das bedeutet: Auch entschuldigte Fehlstunden sind nicht einfach „egal“. Wer sehr oft fehlt, kann trotz korrekter Entschuldigung in eine Situation kommen, in der Leistungen fehlen, Stoff nicht nachgeholt wurde oder eine Feststellungsprüfung notwendig wird.
Wann werden viele entschuldigte Fehlstunden trotzdem zum Problem?
Viele Schülerinnen und Schüler denken, dass bei einer Entschuldigung automatisch alles erledigt ist. So einfach ist es nicht. Wenn jemand wegen Krankheit oder anderer berechtigter Gründe sehr viel versäumt, darf die Schule zwar nicht so tun, als wäre das unentschuldigt. Trotzdem kann die Frage entstehen, ob noch genug Leistungsgrundlagen vorhanden sind.
Wenn sich wegen längeren Fernbleibens keine sichere Beurteilung mehr treffen lässt, kann eine Feststellungsprüfung nötig werden. Ob eine sichere Beurteilung noch möglich ist, entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Einzelfall. Es kommt also nicht auf eine starre Stundenzahl an, sondern auf den konkreten Unterricht, die bereits gezeigten Leistungen und das Ausmaß des Versäumten.
Welche Gründe gelten als gerechtfertigt?
Das Gesetz nennt vor allem diese Gründe als gerechtfertigte Verhinderung:
- Krankheit der Schülerin oder des Schülers
- Ansteckende oder übertragbare Erkrankung im Haushalt
- Krankheit von Eltern oder nahen Angehörigen, wenn die Hilfe des Kindes vorübergehend unbedingt benötigt wird
- Außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Kindes oder in der Familie
- Unbegehbarkeit oder Gefährlichkeit des Schulwegs, etwa wegen extremer Witterung
- Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzrecht
Gerade der Punkt „außergewöhnliche Ereignisse“ ist im Alltag wichtig. Dazu können je nach Fall etwa schwere familiäre Ausnahmesituationen gehören. Entscheidend ist aber immer, ob der Grund wirklich nachvollziehbar und schulrechtlich tragfähig ist.
Was gilt nicht automatisch als Entschuldigungsgrund?
Nicht alles, was privat verständlich wirkt, ist automatisch ein zulässiger Rechtfertigungsgrund. Ein klassisches Beispiel ist ein geplanter Urlaub außerhalb der Ferien. Wenn eine Abwesenheit vorhersehbar ist, reicht eine spätere Erklärung nicht aus. Dann muss vor dem Fernbleiben ein Antrag gestellt und die Erlaubnis ausdrücklich erteilt werden. Auch organisatorische Probleme zuhause sind nicht automatisch ein ausreichender Rechtfertigungsgrund. Die Behörden und Schulen prüfen hier immer den konkreten Einzelfall.
Wie entschuldigt man Fehlstunden richtig?
Wer krank ist oder aus einem anderen zulässigen Grund fehlt, muss die Schule ohne Aufschub informieren. Das kann je nach Schule telefonisch, per E-Mail, über das digitale Mitteilungsheft oder schriftlich erfolgen. Die Schule darf verlangen, dass die Benachrichtigung schriftlich eingebracht wird.
Wichtig sind dabei immer diese Punkte:
- sofort melden und nicht erst Tage später
- einen nachvollziehbaren Grund angeben
- gegebenenfalls eine schriftliche Bestätigung nachreichen
- schulinterne Fristen und Abläufe einhalten
Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder bei häufigem kurzen krankheitsbedingten Fernbleiben kann die Schule ein ärztliches Zeugnis verlangen, wenn Zweifel bestehen. Ein ärztliches Attest ist also nicht automatisch ab dem ersten Fehltag bundesweit immer Pflicht. Es hängt vom Einzelfall und von der Anordnung der Schule ab.
Kann ich mich als Schüler selbst entschuldigen?
Hier muss man sauber unterscheiden:
- Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern liegt die Meldungsverpflichtung grundsätzlich bei den Erziehungsberechtigten.
- In der Schulpraxis wird aber häufig akzeptiert, dass Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe ihre Entschuldigung selbst schreiben, wenn die Eltern davon Kenntnis haben und das durch Unterschrift oder Verzichtserklärung abgesichert ist.
- Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bist du volljährig und grundsätzlich selbst handlungsfähig. Dann kannst du schulische Entschuldigungen und Ansuchen in der Regel selbst erledigen.
Für die Praxis bedeutet das: Unter 18 solltest du dich nicht darauf verlassen, dass eine selbst geschriebene Entschuldigung ohne Mitwirkung deiner Eltern überall reicht. Am sichersten ist immer ein Blick in die Hausordnung, auf die Schulwebsite oder eine kurze Rückfrage im Sekretariat.
Was gilt bei geplantem Fernbleiben?
Wenn eine Abwesenheit vorhersehbar ist, braucht es nicht nur einen guten Grund, sondern auch eine rechtzeitige Genehmigung. Das ist besonders wichtig bei Urlaub, Familienfeiern, Sportterminen, kulturellen Veranstaltungen oder privaten Reisen.
Je nach Dauer ist eine andere Stelle zuständig:
- bei kürzeren Zeiträumen oft der Klassenvorstand oder die Klassenlehrperson
- für mehrere Tage die Schulleitung
- bei schulpflichtigen Kindern für längere Zeiträume die zuständige Schulbehörde beziehungsweise Bildungsdirektion
Wer einfach wegbleibt und erst danach um Verständnis bittet, hat rechtlich schlechte Karten. Gerade bei vorhersehbaren Gründen ist eine nachträgliche Bewilligung grundsätzlich ausgeschlossen.
Welche Folgen hat unentschuldigtes Fernbleiben?
Hier ist zwischen Schulpflicht und anderen Schularten zu unterscheiden.
- Während der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht gilt: Wenn eine Schülerin oder ein Schüler mehr als drei aufeinanderfolgende oder nicht aufeinanderfolgende Schultage ungerechtfertigt fehlt, muss die Schule das bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Es drohen Geldstrafen. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr treten schulpflichtige Minderjährige dabei neben die Erziehungsberechtigten.
- In mittleren und höheren Schulen gilt zusätzlich: Wenn jemand länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr unentschuldigt fehlt und auch nach schriftlicher Aufforderung keine Mitteilung binnen einer Woche eintrifft, kann das zur Abmeldung vom Schulbesuch führen.
Diese Grenze wird oft missverstanden. Sie betrifft nicht „zu viele entschuldigte Stunden“, sondern unentschuldigtes Fernbleiben ohne ausreichende Rechtfertigung.
Expert:innen – Meinungen und Überblick
- Univ.-Prof. Dr. Erna Nairz-Wirth und Univ.-Prof. Dr. Klaus Feldmann, WU Wien, aktualisierte Studie zu Schulabsentismus, Wien 2024: Sie betonen, dass die Häufigkeit von Abwesenheiten ein zentraler Frühindikator ist. Je früher Schulen Fehlzeiten sauber dokumentieren und reagieren, desto besser lassen sich problematische Entwicklungen abfangen.
- Bildungsdirektion Steiermark, Rechtsberatung zum Schulpflichtgesetz, online abrufbare FAQ: Dort wird klar hervorgehoben, dass voraussehbare Abwesenheiten nur mit vorherigem Antrag und ausdrücklicher Erlaubnis zulässig sind. Eine Bewilligung nach Beginn des Fernbleibens ist nicht vorgesehen.
- Bildungsdirektion Niederösterreich, Rundschreiben zur Leistungsbeurteilung, 2024: Ob trotz Fehlzeiten noch eine sichere Jahresbeurteilung möglich ist, ist laut Rundschreiben eine pädagogische Entscheidung im Einzelfall. Genau deshalb gibt es keine einfache Stundenzahl, ab der automatisch alles klar wäre.
Fazit
Die wichtigste Antwort lautet also: Nein, es gibt in Österreich keine fixe gesetzliche Zahl an entschuldigten Fehlstunden pro Schuljahr. Was zählt, ist die rechtlich richtige Entschuldigung, die rechtzeitige Meldung und die Frage, ob trotz des Fehlens noch eine sichere Beurteilung möglich ist.
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich an drei Regeln halten: sofort melden, den Grund klar angeben und bei planbaren Abwesenheiten vorher um Erlaubnis ansuchen. Dann lassen sich die meisten Probleme vermeiden.
Quellen
- oesterreich.gv.at: Allgemeine Schulpflicht. Offizielle Übersicht des Bildungsministeriums zur neunjährigen allgemeinen Schulpflicht in Österreich, zuletzt aktualisiert am 03.02.2026.
- oesterreich.gv.at: Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen. Offizielle Informationen zu Pflichten der Erziehungsberechtigten, Anzeige ab mehr als drei ungerechtfertigten Schultagen und Strafrahmen, Stand 01.01.2026.
- RIS: Schulunterrichtsgesetz § 45. Maßgebliche Norm zum Fernbleiben von der Schule, einschließlich gerechtfertigter Verhinderung, Meldepflicht und aktueller Abmelderegelungen für mittlere und höhere Schulen.
- RIS: Schulpflichtgesetz 1985. Zentrale Rechtsgrundlage für den Schulbesuch schulpflichtiger Kinder, insbesondere zu Fernbleiben, Genehmigungen und Verwaltungsstrafen.
- Bildungsdirektion Steiermark: FAQ zum Schulpflichtgesetz. Praxisnahe Rechtsauskünfte zu vorhersehbaren Abwesenheiten, Anzeigeverpflichtung ab dem 4. Tag und Attestfragen.
- Bildungsdirektion Wien / AK Wien / WU Wien: Handlungsempfehlungen für Lehrende, Schulleitung und Eltern bzw. Erziehungsberechtigte zur erfolgreichen Prävention von Schulabsentismus und Schulabbruch, 2. Auflage 2024 von Erna Nairz-Wirth und Klaus Feldmann. Enthält Rechtsüberblick und pädagogische Einordnung von Fehlzeiten.
- Bildungsdirektion Niederösterreich: Rundschreiben 02/2024 zur Leistungsbeurteilung über eine Schulstufe bei längerem Fehlen. Wichtig für die Frage, wann bei vielen Fehlzeiten eine Feststellungsprüfung notwendig werden kann.
- ÖPU Recht von A bis Z: Entschuldigung. Schulrechtliche Praxishinweise zu Meldung, schriftlicher Entschuldigung, ärztlichem Zeugnis und zur Frage, ab wann Schülerinnen und Schüler Entschuldigungen selbst verfassen dürfen; letzte Aktualisierung Dezember 2025.
- ÖPU Recht von A bis Z: Fernbleiben vom Unterricht. Kompakte schulrechtliche Zusammenfassung zu zulässigen Gründen des Fernbleibens und den einschlägigen Rechtsgrundlagen.
- oesterreich.gv.at: Volljährigkeit. Offizielle Information dazu, dass Personen in Österreich mit dem 18. Geburtstag volljährig und voll geschäftsfähig sind, zuletzt aktualisiert am 17.03.2026.








